Ausgabe 1/2025:
Scheiden tut weh - mit gutem Vertrag aber weniger ...
Nach den Weihnachtsfeiertagen steigt statistisch gesehen die Zahl der Scheidungswilligen immer an. Ein guter Anlass darauf hinzuweisen, dass viel emotionaler, aber auch existentieller Druck durch einen guten Ehevertrag abgefedert werden können. Ein solcher kann vor, aber auch in der Ehe geschlossen werden. Darin können Fragen zum Unterhalt, zum Verbleib in der Ehewohnung, Aufteilungsansprüche etc. geregelt werden.
Wichtig ist, ihn insofern aktuell zu halten, da das Gericht im Rahmen des Ermessensspielraumes getroffenen Regelungen ggfs. abändern kann bzw. wird, wenn sie – im Nachhinein betrachtet – unter Berücksichtigung der Umstände, wie/warum/wann es zur Trennung kommt, so nicht vereinbart worden wären.
Entscheidet man sich bewusst gegen eine staatlich reglementierte Partnerschaft (vulgo „wilde Ehe“), ist bei gemeinsamem Eigentum ein Partnerschaftsvertrag oft die einzige Richtschnur, die Rechtssicherheit bietet.
Hier zu sparen, ist Sparen am falschen Fleck und kann emotional, wie finanziell,
zum Bumerang werden.
Ausgabe 12/2024:
Flugverspätung – Bekomme ich Ersatz?
Fluggäste haben für solche Fälle uU Anspruch auf einen gesetzlich geregelten pauschalen Ausgleichsanspruch gem. EU - Fluggastrechte Verordnung.
Je nach Dauer der Verspätung und Entfernung des Zielflughafens steigt der Ausgleichsanspruch von EUR 250 ab über 2 Std Verspätung und einer Entfernung von weniger als 1500 km, auf EUR 400 ab über 3 Std Verspätung und über 1500 km bzw. EUR 600 ab über 4 Std Verspätung und mehr als 3500 km. Konnte ein Alternativflug angeboten
werden, reduziert sich die Ausgleichszahlung um 50 %.
Auch für den Fall, dass der Flug gänzlich annulliert oder die Beförderung verweigert wird, stehen uU Ansprüche zu. Voraussetzung ist, dass der Beginn der Reise in einem EU Mitgliedstaat bzw. der Zielflughafen in einem EU-Land liegt und eine europäische Fluggesellschaft den Flug ausführt.
Neben diesen Ansprüchen sind auch unentgeltlich Verpflegung, Unterbringung, Beförderung etc. anzubieten. Für Streitfragen hat Österreich eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Ausgleichsansprüche sind grundsätzlich in Geldwerten zu ersetzen, mit Zustimmung auch in Form von Gutscheinen.